AGB

**Terms only written in German**

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Nidec Copal Electronics GmbH

1. 1. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) haben die folgenden Begriffe die dort jeweils aufgeführte Bedeutung:
1.1 N.C.E.G. steht für Nidec Copal Electronics GmbH
1.2 “Kunde” bezeichnet die natürliche oder juristische Person, welche Produkte oder Dienstleistungen von N.C.E.G. erwirbt.
1.3 „Produkte“ bezeichnet sämtliche Produkte und/oder Dienstleistungen, welche N.C.E.G. den Kunden auf vertraglicher Basis anbietet bzw. liefert.
1.4 „Absprache“ steht für alle im Voraus schriftlich mit N.C.E.G. getroffenen Vereinbarungen. Der Schriftform genügen insoweit unbeglaubigte Urkunden, Briefe sowie Telexe oder Telefaxe, soweit sie von N.C.E.G. bestätigt wurden.

2. Vertragsschluss
2.1 Bestellungen und Lieferungen der Produkte erfolgen ausschließlich zu den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese stellen die Gesamtheit aller vertraglichen Bestimmungen zwischen N.C.E.G. und dem Kunden dar. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bezugnahme auf die Klausel 2. dieser Geschäftsbedingungen sowie der Unterschrift eines Vertreters von N.C.E.G. und des Kunden.
2.2 Angebote von N.C.E.G. sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Die in den Angeboten seitens N.C.E.G. enthaltenen Angaben bleiben für 30 (dreißig) Tage ab Bekanntgabe gültig, soweit N.C.E.G. sie nicht vorher widerruft.
2.3 Ein Vertrag zwischen  N.C.E.G. und dem Kunden kommt erst mit schriftlicher Annahme in Verbindung mit einer Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen zustande. Die Bestellung des Kunden stellt dabei ein Vertragsangebot an N.C.E.G. dar. Der Kunde erkennt durch die Abgabe seines Angebotes die ausschließliche Geltung dieser Geschäftsbedingungen an und verzichtet auf die Geltung aller anderen Bedingungen. Dies gilt auch für den Fall, dass abweichende Bedingungen auf N.C.E.G. überlassenen Schriftstücken aufgedruckt sind oder N.C.E.G. solche abweichende Bedingungen auf andere Weise hätte zur Kenntnis nehmen können.
2.4 Die Auswahl und Bewertung der Produkte im Hinblick auf die vom Kunden vorgesehene Nutzung erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Der Kunde erkennt an, dass N.C.E.G. insoweit den Kaufentschluß des Kunden weder hervorgerufen noch bestärkt hat und darüber hinaus im vorvertraglichen Bereich keine Versprechungen gemacht hat, Eigenschaften zugesichert oder sonstige Erklärungen abgegeben hat, die den Kunden in seinem Kaufentschluß bestärkt hätten. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass die Produkte nicht für seinen individuellen Verwendungszweck hergestellt wurden.
2.5 Fristen, Termine, sowie Zeiträume, die im Zusammenhang mit der Versendung, der Lieferung, der Installation oder sonstigen vertraglichen Leistungen zu berechnen sind, beziehen sich auf die Annahme der Bestellung durch N.C.E.G.
Fristen, Termine und angegebene Zeiträume beruhen lediglich auf Schätzungen. N.C.E.G. ist zu ihrer Einhaltung nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien ausdrücklich einen pauschalierten Schadensersatz für jede Nichteinhaltung vereinbart haben. Für Verzögerungen, bei der Versendung, Belieferung, Installation oder bei der Durchführung anderer vertraglicher Leistungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger Belieferung von N.C.E.G. durch Zulieferer sowie aufgrund sonstiger, außerhalb der Kontrolle von N.C.E.G. liegender Gründe, haftet N.C.E.G. nicht. Lieferzeiten verlängern sich automatisch um den Zeitraum der nicht zu vertretenden Verzögerungen.
2.6 N.C.E.G. ist lediglich verpflichtet, solche Produkte zu liefern, zu deren Lieferung sich N.C.E.G. mit Annahme der Bestellung ausdrücklich verpflichtet hat.
2.7 N.C.E.G. ist berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Kunden oder Zustimmung des Kunden nach freiem Ermessen Subunternehmerverträge zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu schließen.
2.8 Der Kunde bedarf vor einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens N.C.E.G. N.C.E.G. kann diese Zustimmung von Bedingungen abhängig machen.
2.9 N.C.E.G. behält sich Überlieferungen von 5% und Unterlieferungen bis 10% der Bestellmenge vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Preise in schriftlichen Auftragsbestätigungen sind für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet von dem Zugang des Angebotes, bindend. Danach gelten die Preise gültig zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte.
3.2 Preise verstehen sich als Nettopreise ab Auslieferungslager Frankfurt. Facht- und Portokosten sowie Versicherung sind nicht enthalten.
3.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Absprache verstehen sich alle Preise ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies wird in der jeweils gültigen Höhe gesondert berechnet.
3.4 Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Absprache gelten die Zahlungsbedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.5 Abzug für Barzahlung erfordert eine ausdrückliche Absprache und gilt nur für den Rechnungsnettobetrag nach Abzug von Rabatten, Frachtkosten, usw. Das Datum der Rechnung ist ausschlaggebend für die Fälligkeit.
3.6 Im Verzugsfall hat N.C.E.G. Anspruch auf Verzinsung aller fälligen und ausstehenden Beträge mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Zinsen in der genannten Höhe werden auf jede fällige und ausstehende Forderung berechnet. N.C.E.G. ist berechtigt, die Zahlung der fälligen Zinsen jederzeit zu fordern. Das Recht von N.C.E.G., weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
3.7 Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von N.C.E.G. ist nur möglich bei unbestrittenen oder rechtskräftig zugestellten Forderungen.

4. Werbematerial
4.1 Alle Angaben seitens N.C.E.G. in Zeichnungen, Beschreibungen sowie Gewichts- und Abmessungsangaben stellen lediglich Näherungswerte dar. Beschreibungen, Illustrationen und Informationen, die in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial enthalten sind, sind lediglich dazu bestimmt, einen generellen Eindruck über die Produkte zu vermitteln. Keine dieser Angaben wird Bestandteil des Vertrages.
4.2 N.C.E.G. behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit das Design seiner Produkte insoweit zu verändern, als hierdurch die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.

5. Lieferung und Installation
5.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Absprache gelten genannte Preise für Lieferungen ab Lager Frankfurt ausschließlich Liefer-, Fracht-, Verpackungs- oder Installationskosten. Soweit Lieferkosten in dem Vertragspreis enthalten sind, beziehen sich diese nur auf eine Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. N.C.E.G. behält sich die Wahl des Transportmittels vor.
5.2 Das Risiko des zufälligen Untergangs der  Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Produkte zur Lieferung an das Transportunternehmen übergeben wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte bereits bezahlt sind oder das Eigentum an ihnen bereits auf den Kunden übergegangen ist. Der Kunde wird die Produkte für die Dauer des Transportes, der Lieferung und der Installation am Bestimmungsort des Kunden versichern.
5.3 Der Kunde wird alles seinerseits Erforderliche tun, um die Lieferung und/oder Installation der Produkte zum vereinbarten Liefer-/Installationsdatum zu ermöglichen.
5.4 Soweit der Kunde die in Klausel 5.3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Belieferung und/oder Installation deshalb nicht ausgeführt werden kann, gilt die Lieferung der Produkte als am vertraglichen Lieferdatum erfolgt. Soweit N.C.E.G. aufgrund der Verzögerung des Kunden weitere Kosten im Hinblick auf die Lieferung/Installation entstehen, werden diese vom Kunden getragen.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 N.C.E.G. behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.
Zahlungen mit Scheck oder Wechsel gelten erst dann als Erfüllung, wenn sie vorgelegt bzw. eingelöst wurden.
6.2 Dieser Eigentumsvorbehalt und die damit verbundenen Sicherheiten seitens N.C.E.G. entfallen erst dann, wenn N.C.E.G. von sämtlichen Verbindlichkeiten, die N.C.E.G. im Interesse des Kunden eingegangen ist, befreit wurde.
6.3 Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung der Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Die Produkte dürfen weder verpfändet noch als Sicherheiten hingegeben werden. Soweit eine Zwangsvollstreckung in die Produkte betrieben wird oder der Kunde den Besitz an den Produkten verliert, ist N.C.E.G. unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde trägt insoweit alle notwendigen Kosten für einen Widerspruch und eine Verteidigung.
Veräußert der Kunde die Produkte, so tritt er schon jetzt sämtliche Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer als Sicherheit an N.C.E.G. ab. N.C.E.G. nimmt schon jetzt die Abtretung der entsprechenden Forderungen an.
6.4 Der Kunde ist ermächtigt, die an N.C.E.G. abgetretene Forderung als Treuhänder einzuziehen. N.C.E.G. kann die Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Produkte widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber N.C.E.G. nicht erfüllt.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte entsprechend zu kennzeichnen und sie getrennt von anderen Produkten zu lagern.
6.6 Das Recht des Kunden, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, erlischt sobald der Kunde sich im Zahlungsrückstand befindet. In diesem Falle kann der Kunde nur entsprechend den ausdrücklichen Anweisungen N.C.E.G. über bereits gelieferte Produkte sowie über neu angelieferte Produkte verfügen. N.C.E.G. ist berechtigt, Produkte zurückzufordern. Zu diesem Zwecke ist es N.C.E.G. gestattet, den Geschäftsbereich des Kunden oder seines Bevollmächtigten jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die Rückgabe der Produkte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Vorschriften des Verbrauchkreditgesetzes bleiben hiervon unberührt.
6.7 Nach ihrer Wahl gibt N.C.E.G. schon jetzt Sicherheiten unter dieser Klausel 6 frei, sobald der Wert der N.C.E.G. gewährten Sicherheiten die Summe der Ansprüche seitens N.C.E.G. um mehr als 20 Prozent überschreitet.

7. Gewährleistung
7.1 N.C.E.G. wird nach ihrem Ermessen alle fehlerhaften Produkte reparieren oder durch vergleichbare Produkte ersetzen, soweit N.C.E.G. innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach dem Lieferdatem eine Mängelanzeige erhalten hat. Hiervon ausgenommen sind lediglich Mängel, die aufgrund normalen Verschleißes oder aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung oder Behandlung der Produkte durch den Kunden entstehen. Soweit N.C.E.G. den gewährleistungspflichtigen Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch Reparatur oder Ersatzlieferung behebt, ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.2 Der Kunde trägt die Transportkosten für die Rücksendung fehlerhafte Teile an N.C.E.G. N.C.E.G. übernimmt die Kosten des Rücktransportes reparierter oder ersetzter Teile an den Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
7.3 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von N.C.E.G. über. Austauschteile gehen in das Eigentum des Kunden nur gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ü ber. Eine neue Gewährleistungsfrist im Sinne der Klausel 7.1 beginnt insoweit jedoch nicht zu laufen.
7.4 Der Kunde wird N.C.E.G. angemessen Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Hinblick auf fehlerhafte Teile oder solche Teile, die entweder später fehlerhaft werden oder solche, die zu einem Nichtfunktionieren des Systems führen, gewähren.
7.5 Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit der Kunde oder eine dritte Partei ohne vorherige Zustimmung seitens N.C.E.G. Veränderungen oder Wartungsarbeiten an dem Produkt durchführt bzw. durchgeführt hat. N.C.E.G. ist für den daraus entstehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden nicht verantwortlich.

8. Vertragsauflösung
8.1 Soweit der Kunde
a) Zahlungen unter irgendeinem mit N.C.E.G. geschlossenen Vertrag am jeweiligen Fälligkeitsdatum nicht leistet; und/oder
b) über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder (soweit es sich um eine Gesellschaft handelt) ein Zwangsverwalter oder ein Liquidator ernannt wird; oder
c) der Kunde wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt; oder
d) er die Annahme von Produkten verweigert, nachdem er von ihrer Bereitstellung zur Abholung berechtigt wurde,
so steht N.C.E.G. ein Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrecht im Hinblick auf diesen und allen anderen, noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Kunden zu. Darüber hinaus hat N.C.E.G. das Recht, den ihr hierdurch entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
8.2 Soweit der Kunde, gleich aus welchem Grunde, von dem Vertrag zurücktreten will und/oder eine Bestellung widerrufen möchte, wird
a) der Kunde N.C.E.G. schriftlich hiervon benachrichtigen;
der Kunde N.C.E.G. den unmittelbaren und mittelbaren Schaden ersetzen, den N.C.E.G. infolge der Vertragsaufhebung erleidet, zuzüglich der gemäß Klausel 3.6 dieser Geschäftsbedingungen angefallenen Zinsen.

9. Haftung
9.1 N.C.E.G. haftet für Schäden des Kunden nur insoweit, als er oder ihren Gefüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Darüber hinaus haftet N.C.E.G. auch für Schäden, welche ihre leitenden Angestellten in Verletzung ihrer wesentlichen vertraglichen Pflichten verursacht haben. Soweit anders als leitende Angestellte grob fahrlässig handeln, haftet N.C.E.G. nur insoweit, als wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Soweit eine Haftung gemäß Satz 2 und 3 dieser Klausel 9.1 vorliegt, haftet N.C.E.G. dem Unfang nach nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind jedoch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt oder Ansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft dazu bestimmt war, den Kunden gegen den eintretenden Schaden zu schützen.
9.2 Der Kunde ist jederzeit verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr oder –minderung zu treffen.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Verzichtet N.C.E.G. im Rahmen einer Vertragsverletzung des Kunden auf ihr unter diesem Vertrag zustehende Rechte, so hat dies keinen Einfluss auf ihre Rechte im Übrigen. Der Verzicht im Einzelfall kann nicht als ein Verzicht auf spätere Ansprüche hinsichtlich des betroffenen oder anderer Rechte aus diesem Vertrag ausgelegt werden.
10.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen N.C.E.G. und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
 



 
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